auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen erhobenen Ansprüche, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
- Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar
oder unmittelbar zusammenhängen.
Die Aufgaben umfassen:
- Prüfung der Haftungsfrage
Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum
Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer
schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme.
- die Befriedigung begründeter Ansprüche und
- die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der » Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz.
Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl
außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.
Ansprüche von Dritten
Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst
wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten
des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen
nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem
Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.
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