FAQ der Rechtsschutzversicherung

kurzfristige Vermietung

Die wiederholte, kurzfristige Vermietung einer Wohnung, zum Beispiel an Feriengäste, entspricht im weitesten Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.

 

Als Folge ist eine vertragliche Auseinandersetzung mit einem Mieter dem gewerblichen Vertrags- und Sachenrecht zuzuordnen, für das es im allgemeinen keine Deckung gibt.

 

Der Kunde kann sich somit nur als Eigentümer einer selbstgenutzten Gewerbeeinheit (ähnlich der Funktion eines Hoteliers) bei nach außen wirkenden Auseinandersetzungen versichern.

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