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Kündigung der Rechtsschutz


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Vergleich Firmenrechtsschutz Vergleich Heilberufe-Rechtsschutz
1. Ordentliche Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.

Ist eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.

2. Außerordentliche Kündigung im Schadenfall
Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist dem Versicherungsnehmer fristlos oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.

Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht, können beide Parteien den Vertrag ebenfalls vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.

2. Außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Eine Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen ist dem Versicherungsnehmer wie folgt möglich:
  • 1. Vertragabschluss vor 01/91:
    • Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr als 30%.
  • 2. Vertragsabschluss zwischen 01/91 und 07/94:
    • Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des Erstbeitrags, ohne das sich die Leistung erhöht. Die Kündigung ist bis zum Wirksamwerden der Erhöhung möglich.
  • 3. Vertragsabschluss nach 07/94:
    • Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei jeder Erhöhung möglich (auch wenn der VR gleichzeitig die Leistungen erhöht - z.B. höhere Deckungssummen).