Welche Personen sind versichert?
Diese Rechtsschutzversicherung gilt für freiberuflich Tätige Personen und Unternehmen und kann vorrangig für folgende Berufsgruppen als Absicherung verwendet werden:
- Rechtsschutzversicherung für Ergotheapeuten
- Rechtsschutzversicherung für Psychotherapeuten
- Rechtsschutzversicherung für Hebammen
- Rechtsschutzversicherung für Tierärzte
- Rechtsschutzversicherung für weitere medizinische Berufe (Zahnärzte, Augenärzte, Allgemeinmediziner, etc.)
- Rechtsschutzversicherung für Apotheker, Optiker, Hörgeräte Akusiker - hier sind jedoch Einschränkungen zu beachten
- Krankenpfleger oder Altenpfleger
- Heilpraktiker
In der Rechtsschutzversicherung sind folgende Personen versichert:
- der Versicherungsnehmer und
- der im Versicherungsschein genannte und - bei den meisten Gesellschaften - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende nichtehelicher Lebenspartner.
desweiteren, ggf. je nach abgeschlossener
Vertragsform (Verkehrs-Rechtsschutz, Firmen-Rechtsschutz ...)
- die minderjährigen Kinder
- im Fahrzeugbereich: alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge
- die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei den meisten Rechtsschutz-Versicherern),
jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Diese Mitversicherung bezieht sich nicht auf den Fahrzeugbereich.
- im Unternehmensbereich die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer
- Die für den Versicherungsnehmer anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz erhält.
Der Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden.