Pferdehaftpflicht im Vergleich

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Anzahl der zu versichernden Pferde?

Die Pferdehaftpflichtversicherung

Warum ist eine Pferdehaftpflicht sinnvoll?

Pferde können leicht eine Körperverletzung, z.B. durch einen Tritt verursachen. Allein die Haltung dieser Tiere stellt eine potentielle Gefahr dar.

Deshalb ist es für den Gesetzgeber unerheblich, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Lediglich eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten oder Geschädigten können die Schadenersatzansprüche einschränken oder ausschließen.

Werden durch ein Pferd Personen verletzt oder entsteht ein Sachschaden, so können die Betroffenen, gem. § 823 BGB, Schadenersatz verlangen. Tierhaften mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihrem Einkommen. Bei Sachschäden hat der Tierhalter für die Reparatur oder den Ersatz aller betroffenen Gegenstände aufzukommen. Bei Verletzung von Menschen sind die finanziellen Auswirkungen häufig noch viel größer: Arzt-, Krankenhaus- und Pflegekosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, mögliche lebenslange Renten für die Opfer oder Hinterbliebenen – wer die Aufsicht über das Pferd hat, muss für den angerichteten Schaden aufkommen.

Reduzieren Sie in Ihrem eigenen Sinne Risiken durch Abschluß einer Pferdehaftpflichtversicherung.

Wo gilt die Pferdehaftpflichtversicherung ?

Der Vertragsschutz der Pferdehaftpflicht gilt bei allen Versicherern im Inland.

Vorübergehende Auslandsaufenthalte im europäischen Ausland sind bis zu einem Jahr bei vielen Versicherern in der Pferdehaftpflichtversicherung mit eingeschlossen.

Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland wird von wenigen Gesellschaften i.d.R. bis zu 1 Jahr geboten. Hierzu sollten die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers genau studiert werden.

Wer ist in der Pferdehaftpflicht versichert ?

1. das Pferd

Der Versicherungsschutz erstreckt sich zum Ersten auf das versicherte Pferd. Dieses muss u.U. auch detailliert im Antrag zur Pferdehaftpflicht beschrieben werden. Dies erfolgt meist anhand Rufname, Rasse, Geburtstag.

2. der Pferdehalter

Grundsätzlich erst einmal ist der Pferdehalter - dieser sollte auch Versicherungsnehmer sein - versichert.

3. die Tierhüter

Alle weiteren Personen, welche nicht gewerbsmäßig z.B. auf den Pferd  aufpassen sind gleichfalls mitversichert. Diese Tierhüter - Funktion können Familienmitglieder als auch Dritte Personen, z.B. Bekannte, erfüllen.

4. Fremdreiter

Weiterhin sollte der Versicherungsschutz auf die Mitversicherung des Reiters des Tieres geprüft werden. Hier ist nicht der Tierhalter selbst gemeint, sondern Dritte Personen, die sog. Fremdreiter. Viele Versicherungen bieten hierfür passenden Versicherungsschutz.

5. Reitbeteiligung

Letztendlich gibt es die sogenannte Reitbeteiligung. Von einer Reitbeteiligung wird gesprochen, wenn neben dem Besitzer des Pferdes eine weitere Person ein Nutzungsrecht an dem Pferd ausübt, bspw. sich am Unterhalt des Pferdes beteiligt. Reitbeteiligungen sind bei vielen einfachen und sehr preiswerten Pferdehaftpflichtversicherungen oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, dass eine Reitbeteiligung mitversichert ist, sollte vor Abschluss stets der Versicherungsschutz geprüft werden. Hier hilft unser Vergleich transparent weiter.

 

Was ist im Schadenfall zu tun?

Es sind eine Reihe von Regeln zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:

1. Es muss alles getan werden, um das Ausmaß des Schadens zu begrenzen (sich z.B. um Verletzte kümmern und Notdienste alarmieren).

2. Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden (auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an Sie gestellt wurden). Schadenersatzansprüche müssen ebenfalls innerhalb einer Woche gemeldet werden.

3. Der Versicherer muss unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, informiert werden (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erlass eines Strafbefehls ...).

4. Ganz wichtig:
Sie dürfen in der Pferdehaftpflicht Versicherung einen Schadenersatzanspruch nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen.

5. Kommt es zum Gerichtsprozess, ist der Strategie des vom Versicherer bestellten Anwaltes Folge zu leisten (auch der Anwalt ist über alle relevanten Sachverhalte zu informieren).

6. Sie müssen dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern.

Beachten Sie:
Unwahre Angaben im Schadenformular können bei der Pferdehaftpflichtversicherung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Kündigung der Pferdehaftpflicht

Kündigung zum Vertragsablauf

Sie können jede Pferdehaftpflicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf fristgerecht kündigen.

Beachten Sie jedoch:
Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche nach dem 25.06.1994 abgeschlossen wurden, sind erstmals zum Ablauf des fünften Jahres kündbar mit einer Frist von 3 Monate kündbar.

Kündigung nach einem Schaden

Nach einem Schadenfall können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Da dem Versicherer die Prämie für das Versicherungsjahr zusteht, ist es besser immer zum nächsten Vertragsablauf zu kündigen.

Kündigung nach einer Prämienerhöhung

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

abweichende Regelungen:
Bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.01.1991 muß sich die Prämie um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben. Bei Vertragsabschlüssen zwischen Januar 1991 und Juni 1994 muß sich die Prämie um mindestens 5% erhöhen.