Was gilt bei einer Deckungsabsage des Versicherers ?


Zu beachten im Privatrechtsschutz

Gründe der Deckungsablehnung in der Privatrechtschutz

Rechtschutzversicherung bieten keinen unbegrenzten Versicherungsschutz. Somit kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen durch den Versicherer. Gründe hierfür können sein:

Hat der Versicherer die Deckung abgelehnt, weil

und hat der Versicherer dies dem VN unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf einen Stichentscheid oder das Einleiten eines Schiedsgutachterverfahren.

Der Stichentscheid in der Privatrechtschutz

Beim sog. Stichentscheid hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Das Schiedsgutachterverfahren

Beim sog. Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen seit mind. 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Der Versicherer hat alle wesentlichen Unterlagen/ Mitteilungen die für die Durchführung des Schiedsgutachtens notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Versicherer bindend.

 
 

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