Kündigung der Rechtsschutzversicherung


Zu beachten im Privatrechtsschutz

Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.

Ist eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahresmit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung im Schadenfall

Eine außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dem Versicherungsnehmer außerordentlich oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.

Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht, können beide Parteien den Vertrag ebenfalls vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.

Außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung

Bei einer Beitragserhöhung in der Rechtsschutzversicherung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Eine Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen ist dem Versicherungsnehmer wie folgt möglich:

 
 

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