In der Rechtsschutzversicherung gilt bei verschiendenen Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.
Bei folgende Leistungsarten ist unter Berücksichtigung der Mitversicherung die Wartezeit zu berücksichtigen:
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Rechtsschutzversicherung auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.
Bei Neuverträgen ohne Vorversicherer verzichten nach und nach einige Versicherer auf die Anrechnung der Wartezeit. (z.B. DEURAG, Rechtschutz-Union, etc.) Auf Grund der hohen Streithäufigkeit gilt dies jedoch nicht im Arbeits-Rechtsschutz sowie Rechtsschutzversicherung im Wohnungs-und Grundstücksbereich.
Unser Rechtsschutz-Vergleich zeigt Ihnen auf, welche Versicherer auf die Wartezeit verzichten.
Einzelne Versicherer bieten erweiterten Versicherungsschutz in diversen Bereichen an. Hier gelten abweichende Wartezeiten. Oftmals ist jedoch ausschließlich eine Beratung versichert.