Bei der Unfallversicherung gibt es,wie auch bei anderen Versicherungen, eine Reihe von Ausschlußgründen.
Folgende wesentliche Ausschlußgründe gelten bei der Unfallversicherung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und grundsätzlich nicht versicherbar sind Personen, die geisteskrank sind. Bei der Einschränkung Geisteskrank ist zu beachten, dass nur der als Geisteskrank eingestuft wird, der sich vom allgemeinen Leben weitgehend ausschließt und so der Definition Pflegebedürftigkeit nahe kommt.
Personen, die ständig pflegebedürftig sind.
Pflegebedürftig bedeutet, dass alle Dinge des Alltages nur mit fremder Hilfe erledigt werden können.
Nicht versichert in der Unfallversicherung sind Unfallfolgen, die die versicherte Person erleidet, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat stehen.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Situation, in der sich die versicherte Person zum Erhalt der Unfall-Leistung einen Eigenschaden absichtlich zufügt.
Je nach Anbieter gelten diese Ausschlüsse abweichend als mitversichert.
z.B.: Strahlenschäden von medizinischem Personal