Unter Bergungskosten vertseht man die Gebühren für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze, den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder Spezialklinik, den Mehraufwand beim Rücktransport zum ständigen Wohnsitz sowie der Überführung im Todesfall.
Der Versicherer zahlt die vereinbarte Summe, wenn innerhalb von drei Jahren ab Unfalltag eine dreiwöchige Kur aufgrund der Verletzungen durch den Unfall durchgeführt wird.
Erbracht wird die Leistung, nachdem die Operation, die klinische Behandlung oder die Zahnbehandlung durchgeführt worden ist.
Ist ein stationärer Aufenthalt des versicherten Kindes notwendig, ist ebenso die Übernachtung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Kosten in Höhe des vereinbarten Betrages übernimmt hierfür der Versicherer.
Im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt wird, sofern eingeschlossen, ein Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Krankenhaustagen gezahlt. Die Leistungsdauer ist jedoch i.d.R. auf 100 Tage gemäß nachfolgenden Bemessungen begrenzt:
In neueren Bedingungswerken sind abweichend hiervon längere Leistungsstaffeln üblich.