Was ist ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ?
Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.
Folgende wesentlichen Ausschlüsse gelten in der Rechtsschutzversicherung:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
- Bergbauschäden
- Erwerb, Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
- Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
- aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
- Streitigkeiten mit dem Rechtschutzversicherer
- wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt (Ausnahmen sind möglich)
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
- Ansprüche Mitversicherter untereinander
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
- Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
- und einiges mehr