Am 12.3.2004 hat der Bundesrat dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Damit ist auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als Ersatz zu der bisherigen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), verabschiedet worden. Zum 1. Juli 2004 sollen somit die Regelungen für die Gerichtskosten ebenso wie die Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter grundlegend neu gestaltet werden.
Ab dem 1.Juli 2004 werden die Anwaltshonorare um durchschnittlich 20 Prozent steigen.
Versicherungsunternehmen werden deshalb gezwungen, die Kosten auf die Policen zu übertragen.
Einem Mieter wird der Mietvertrag mit einer Monatsmiete in Höhe von 500 Euro gekündigt. Der Mieter lässt sich bezüglich der Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten. Der Anwalt erreicht nach längerer Korrespondenz mit dem Vermieter, dass die Kündigung als gegenstandslos betrachtet wird und der Mieter in der Wohnung verbleiben kann.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Abrechnung wurde die sog. Mittelgebühr zugrunde gelegt, wobei es sich auswirkt, dass der Gebührenrahmen für die außergerichtliche Tätigkeit nach BRAGO 0,5 - 1,0 Gebühren beträgt, gem RVG zukünftig 0,5 - 2,5 Gebühren.