In der Rechtsschutzversicherung gilt bei verschiendenen Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.
Beim Vermieterrechtsschutz ist die Wartezeit zu berücksichtigen im Bereich:
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Gesellschaften auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.