Auch in der Rechtsschutzversicherung für Vermieter von Wohnimmobilien und Gewerbeobjekten gilt eine Wartezeit von mind. 3 Monaten zu beachten. D.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.
Dieser Zeitpunkt gilt in der Vermieterrechtsschutzversicherung als der ursächliche Schadenzeitpunkt.
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Gesellschaften auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko im Vermieterrechtsschutz bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.