Privatrechtsschutz im Vergleich

zahlreiche Tarifkombinationen unverbindlich & kostenlos vergleichen
 

Welchen Schutz benötigen Sie?

Wartezeiten, Deckungsabsage und Ausschlüsse im Rechtsschutz

Rechtsschutz Versicherungen ohne Wartezeit?

Wann ist eine Wartezeit zu beachten ?

In der Rechtsschutzversicherung gilt bei verschiendenen Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.
Bei folgende Leistungsarten ist unter Berücksichtigung der Mitversicherung die Wartezeit zu berücksichtigen:

  • Steuer-Rechtsschutzversicherung
  • Arbeits-Rechtsschutzversicherung
  • Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
  • Rechtsschutzversicherung´ im Vertrags- und Sachenrecht
  • Online-(Internet)-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz im Privatbereich
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten
  • Rechtsschutz im Wohnungs-und Grundstücksbereich

Eine Private Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit kann bei einigen Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen werden, wenn der Arbeitsrechtsschutz sowie der Wohnungsrechtsschutz ausgeschlossen wird. Denn in diesen Beiden Leistungsarten sind Wartezeiten derzeit bei allen Gesellschaften vorgesehen.

Bei Neuverträgen ohne Vorversicherer verzichten nach und nach einige Versicherer auf die Anrechnung der Wartezeit. (z.B. DEURAG, Rechtschutz-Union, etc.)

Unser Rechtsschutzversicherungsvergleich zeigt Ihnen auf, welche Versicherer auf die Wartezeit verzichten.

Was ist beim Wechsel des Versicheres mit der Wartezeit ?

Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Rechtsschutzversicherung auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.

Wie sind die Wartezeiten bei erweiterten Versicherungsschutz ?

Einzelne Versicherer bieten erweiterten Versicherungsschutz in diversen Bereichen an. Hier gelten abweichende Wartezeiten. Oftmals ist jedoch ausschließlich eine Beratung versichert.

  • Beratungsrechtsschutz in Unterhaltsfragen (Hinweis: bis 6 Monate Wartezeit)
  • erweiterte Rechtsschutzversicherung in Unterhaltsfragen (Hinweis: 12 Monate Wartezeit)
  • erweiterte Rechtsschutzversicherung in Ehefragen (Hinweis: 36 Monate Wartezeit)

Was gilt bei einer Deckungsabsage der Rechtsschutzversicherung?

Gründe der Deckungsablehnung in der Privaten Rechtschutzversicherung

Rechtschutzversicherungen bieten keinen unbegrenzten Versicherungsschutz. Somit kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen durch den Versicherer. Gründe hierfür können sein:

  • vorvertragliche Ereignisse
  • das Eingreifen eines Risikoausschlusses
  • mangelnde Erfolgsaussichten

Hat der Versicherer die Deckung abgelehnt, weil

  • der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
  • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine Aussicht auf Erfolg hat,

und hat der Rechtsschutzversicherer dies dem VN unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf einen Stichentscheid oder das Einleiten eines Schiedsgutachterverfahren.

Der Stichentscheid in der Privaten Rechtschutzversicherung

Beim sog. Stichentscheid hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Das Schiedsgutachterverfahren in der Privaten Rechtschutzversicherung

Beim sog. Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen seit mind. 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Der Versicherer hat alle wesentlichen Unterlagen/ Mitteilungen die für die Durchführung des Schiedsgutachtens notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Versicherer bindend.

Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.

Folgende wesentlichen Ausschlüsse gelten in der Rechtsschutzversicherung:

  • Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
  • Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
  • Bergbauschäden
  • Erwerb, Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
  • Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
  • zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
  • aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Ausnahmen sind möglich)
  • Handelsrecht
  • Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Ausnahmen sind möglich)
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
  • aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
  • Familien- und Erbrecht sofern über die Beratung hinausgehend (Ausnahmen sind möglich)
  • Streitigkeiten mit dem Rechtschutzversicherer
  • wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
  • Verfassungsstreitigkeiten etc.
  • in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
  • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
  • Halt- und Parkverstöße
  • Ansprüche Mitversicherter untereinander
  • nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung
  • aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
  • Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
  • Vorsätzliche Straftaten (Ausnahme - sofern Spezial-Straf-Rechtschutz mitversichert)