Ein weiterer Leistungsfall für den Spezialstrafrechtsschutz

Beispiel im Spezial-Strafrechtsschutz

Wie wichtig ist die Vorsorge mit dem erweiterter Strafrechtsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer ? Sicher trägt nicht jeder Beschäftigter das gleiche hohe Risiko im Zusammenhang seiner beruflichen Tätigkeit sich strafrechtlich verantworten zu müssen.

Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgendes Leistungsbeispiel eines bekannten  Rechtsschutzversicherers aufzeigt:

Ein KS AUXILIA Versicherung rechtsschutz versicherter Versicherungsnehmer ist in der Entwicklungsabteilung bei einem Maschinenhersteller tätig.

Zurzeit ist er an der Enwicklung einer neuen Produktionsmaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produkteigenschaften besitzt.

Der Versicherungsnehmer plant sich beruflich weiterzuentwickeln und bewirbt sich bei einem Mitwettbewerber seines Arbeitgebers.

Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Kunde auf dem Betriebsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.

Bei den Überprüfungen der Telefonanrufe seines Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zum Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte.

Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.

Im Rahmen der Vernehmungen gibt er zu,  über sein Arbeitshandy Telefonate mit dem mutmaßlichen neuen Arbeitgebern geführt zu haben - bestreitet aber energisch, irgendwelche Geschäftsgeheimnisse weitergegeben zu haben. Außerdem habe er auch nie Fremde ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf die Betriebsstätte gelassen.

Unglücklich gelaufen, könnte man sagen. Aber glücklicherweise hatte der Beschuldigte in seine private Rechtsschutzversicherung den Spezialstraf-Rechtsschutz mitversichert. Die Anschuldigung des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im Spezialstraf-Rechtsschutz zu versichern.

Hierzu heißt es in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der AUXILIA:

In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begeh­baren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungs­nehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.

In den ARB der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:

Der Versicherungsschutz umfasst:
... Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes
... eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist
... eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

Der mit der Verteidigung betraute Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte. Beweise für die anonym aufgestellte These, der Kunde hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt, sind in der Akte nicht zu finden. Der Anwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme.

Folglich stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Anwalt in Höhe von 750,- € übernahm in diesem Fall die KS-Auxilia.

Der erweiterte Straf-Rechtsschutz kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden. Jedoch unterscheiden die Rechtsschutzversicherer, ob dieser Leistungsbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich die Empfehlung eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen der Versicherer an.

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