Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

Wer eine Privatrechtsschutzversicherung mit der optionalen Absicherung des Berufsrechtsschutzes wünscht, und als Nichtselbständige Person tätig ist, bzw. sich bereits im Pensionsalter befindet, der findet mit dem Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige nach §25ARB die richtige Absicherung.

Übersicht

Leistungsart versichert?
Arbeitsrechtsschutz ja
Beratungsrechtsschutz ja
Disziplinar- und Standesrechtsschutz ja
Opferrechtsschutz ja
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ja
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ja
Schadenersatzrechtsschutz ja
Sozialgerichtsrechtsschutz ja
Steuerrechtsschutz ja
Strafrechtsschutz ja
Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten ja
erweiterter Strafrechtsschutz optional
Rechtsschutz in Ehesachen nein
Rechtsschutz in Unterhaltssachen nein
Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte nein
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nein

Zum versicherten Personenkreis gehören üblicherweise:

  • Versicherungsnehmer
  • ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • minderjährige Kinder
  • unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende  volljährige Kinder sowie im Haushalt lebende Enkel und Tageskinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein  leistungsbezogenes Entgelt erhalten

Übt der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebens- bzw. Ehegatte eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aus mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 000 Euro, dann ist bei den meisten Gesellschaften die Umstellung in den Tarif für Selbständige (§23ARB) notwendig.

Dies ist jedoch zwischenzeitlich nicht mehr bei allen Versicherern notwendig. Hierüber informieren Sie sich in entsprechenden Rechtsschutzversicherung Vergleichen

Versicherungsschutz besteht nicht

  • im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
  • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Fahrzeugen
  • aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen  und dinglichen Rechten über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile

Alleinstehende Personen können gegen Prämiennachlass einen sog. Single Tarif beantragen. In diesem Falle gilt Versicherungsschutz nur für den Antragsteller - und bei den meisten Versichereren auch für die minderjährigen Kinder des Antragsteller.

Sofern wieder eine häusliche Lebensgemeinschaft oder gar eine Ehegemeinschaft entsteht, ist der Lebens- oder Ehepartner dem Versicherer zu melden. In diesem Falle entfällt der Single-Rabatt und der Versicherungsschutz erweitert sich auch auf den Lebens- oder Ehepartner.