Versicherungsmaklervertrag/ Einzelmaklervertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Versicherungsnehmer beauftragt Finanzprofit-Versicherungsmakler, Elbstraße 7, 01587 Riesa mit der Vermittlung der beantragten Versicherung. Es bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden, wenn eine weitergehende Beratung als in beantragter Versicherungssparte gewünscht wird.

§2 Vollmacht

Hiermit erteilt der Versicherungsnehmer (Vollmachtgeber) Finanzprofit-Versicherungsmakler, Elbstraße 7, 01587 Riesa oder einem eventuellen Rechtsnachfolger die Vollmacht, im Namen des Versicherungsnehmers den gewünschten Versicherungsvertrag abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, Erklärungen abzugeben oder entgegen zu nehmen, bei der Schadensabwicklung des vermittelten oder betreuten Versicherungsvertrages mitzuwirken, Zahlungen aus Abrechnungen oder Schadensabwicklungen entgegen zu nehmen, Auskünfte bei Sozialversicherungsträgern einzuholen und Untervollmachten auszustellen.

Ist der durch den Versicherungsnehmer beantragte Versicherungsschutz gemäß Tarif-, und Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers/ Gesellschaft nicht möglich, so ist der Makler berechtigt, den Antrag des Versicherungsnehmers bei dem nächstmöglichen Versicherer / Tarif in Deckung zu geben. Dies gilt unter folgenden Vorraussetzungen:
- der Nutzer beantragte sofortigen Versicherungsschutz
- Bei Versicherungsbeginn bis 3 Tage nach Antragsstellung blieb eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller / Versicherungsnehmer (Email, Fax, Telefon) erfolglos.

Abweichungen in der Versicherungsprämie sowie Tarifleistungen gehen zu Lasten des Nutzers. Eine Haftung des Maklers ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden.

§ 3 Pflichten des Maklers

Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.

Sofern ein Beratungswunsch seitens des Kunden ausdrücklich gewünscht und gegeben ist, berät der Makler den Kunden in einem nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Kunden zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Kunden und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Kunde erhält hierüber ein Beratungsprotokoll.

Der Makler schuldet weiter die Verwaltung des vermittelten oder des in seine Verwaltung übernommenen Vertragsverhältnisses. Der Kunde kann auch jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Vereinbarung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und rät nach Absprache mit dem Kunden gegebenenfalls zur Anpassung des Versicherungsschutzes. Ohne einen geschilderten Anlass kann der Makler keine unaufgeforderte Überprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen.

Der Versicherungsmakler stützt seinen Rat nicht auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung. Der Kunde hat von seinem Recht, die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer zu verlangen, Gebrauch gemacht. (Namen der Gesellschaften stehen in den Ergebnisseiten der jeweiligen Rechentools)

§ 4 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben bezüglich seiner Risikoverhältnisse und gegebenenfalls bestehender Versicherungsverträge verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Beantragung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Antragsstellung oder Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.

Aus möglichen daraus resultierenden Schäden, ist der Makler insoweit von seiner Haftung befreit. Gleiches gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer unmittelbar mit dem Versicherer korrespondiert oder verhandelt. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Makler zu führen.

§ 5 Vergütung

Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Kaufmännische Dienstleistungen und solche Arbeiten, die ihrem Wesen nach nicht der Versicherungsvermittlung zuzurechnen sind und die somit nicht durch die Courtage bei erfolgreicher Vermittlung bereits abgegolten sind, können Gegenstand einer eigenen Honorierung sein.

§ 6 Haftung

Der Makler haftet nur für selbst vermittelte und betreute Verträge. Der Makler haftet nicht für Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Pflichten und für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Maklers ist auf einen Höchstbetrag von € 1 Mio. je Schadensfall und € 1,5 Mio. je Vertragsjahr begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Makler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.

Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren - vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen - spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die zuvor geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus § 60 VVG oder § 61 VVG beruhen.

§ 7 Kündigung

Dieser Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Versicherungsnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Weiterhin endet der Maklervertrag/ Maklervollmacht bei:
- Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kunden/ Versicherer
- Widerruf /Widerspruch durch den Kunden
- Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages

§ 8 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Rechtsnachfolge

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

§ 10 Erklärungsfiktion

Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gehen die Änderung eingelegt hat, und er vom Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit der Kunde Kaufmann sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.

Der Kunde willigt hiermit ein, dass der Makler ihm per Telefax, per Telefon bzw. per E-Mail Informationen jedweder Art zukommen lässt.

§12 Datenschutzklausel

Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass Daten aus den Antragsunterlagen und /oder der Vertragsdurchführung an Versicherer im erforderlichen Umfang übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Datenübermittlung erstreckt sich auch auf die Übermittlung von Daten an Rückversicherer. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personenversicherer übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsvermittlung erforderlich ist.

Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Nach dem Multimediagesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden Person gespeichert und weiter verarbeitet werden. Durch bestätigen der Eingaben mit "Absenden" auf dem jeweiligen Eingabe-, Anfrage- oder Antragsformular erklären Sie sich damit einverstanden.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Beratungs- und Dokumentationsverzicht

Kundenwunsch

Der Versicherungsnehmer/ Kunde wünscht ausdrücklich die aufgeführte Versicherung. Eine entsprechende Auswahl wurde vom Kunden selbständig auf der Homepage des Maklers vorgenommen.

Im Rahmen dieses Internet-Abschlusses verzichtet der Kunde ausdrücklich auf eine Beratung. Eine weitergehende Beratung für andere Versicherungsverträge/ -bedürfnisse wurde nicht gewünscht.

Hinweis

Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen.