Autohaftpflichtversicherung im Vergleich

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Die KFZ-Versicherung - Pflichtversicherung

Welchen Vorteil bietet ein Vergleich der KFZ-Versicherung ?

Die KFZ-Versicherung gehört als Pflichtversicherung weiterhin zu den wichtigsten am deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Versicherungssparten, deren Bedeutung angesichts steigender Zulassungszahlen eher noch zunehmen dürfte. Zudem gibt es kaum einen anderen Versicherungzweig, in dem sich Prämien derart häufig ändern.

Die Gründe hierfür sind verschieden. Ob marketing-strategische Maßnahmen der jeweiligen Versicherer, oder die die Änderung bestimmter Rahmenbedingungen und Tarifmerkmale, wie Regionalklassen, Typenklassen etc. Aber auch die Schadensummen, die zur Auszahlung kommen, werden bei der Prämienkalkulation berücksichtigt.

Ein Vergleich lohnt sich regelmäßig. Prämieneinsparungen von mehreren 100 Euro sind keine Seltenheit.

Was bedeutet Versicherungspflicht ?

Die KFZ-Versicherung als Pflichtversicherung

Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:

  • Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge:

  • Kleinkrafträder
  • Fahrräder mit Hilfsmotor und
  • Krankenfahrstühle.

Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Abmeldung von Kraftfahrzeugen aus der KFZ-Versicherung

Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Kann ein Antrag auf KFZ-Haftpflicht auch abgelehnt werden?

Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen  Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt.
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag

  • wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
  • nach einem Unfallschaden gekündigt,

kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG). Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.

  • Schadenfall
  • Kündigung
  • versicherte Personen

Schadensmeldung in der Autoversicherung

In den meisten Fällen reicht immer der einfache Schadensbericht. Wenn der Unfall oder Diebstahl polizeilich aufgenommen worden sind, wird das Aktenzeichen (beziehungsweise die Tagbuchnummer), sowie die Anschrift der entsprechenden Polizeidienststelle benötigt. Bei Wildschäden wird neben dem Polizeibereicht der Bericht des Försters benötigt. Ein Haarbüschel des angefahrenen Tieres ist sehr hilfreich für den Nachweis, dass es sich tatsächlich um Haarwild handelt. Unfälle mit anderen Wirbeltieren sind nämlich in vielen Versicherungen nicht mitversichert.

Hinweise

1. Wenn Personen verletzt wurden oder Unstimmigkeiten zum Unfallgeschehen bestehen, wird es empfohlen, einen Krankenwagen bzw. die Polizei zu benachrichtigen.

 

2. Teilen Sie dem Versicherer die aufnehmende Polizeiwache und das vollständige Aktenzeichen mit.

3. Erstellen Sie mit dem Unfallbeteiligten vor Ort einen Unfallbericht, und senden Sie dem Versicherer diesen umgehend zu.

4. Nehmen Sie dazu Namen und Anschriften der Zeugen auf und lassen Sie die Unfallstelle, wenn nötig, fotografieren.

weiterhin gilt zu beachten

- Unterschreiben Sie vor Ort kein Schuldanerkenntnis. Sie gefährden dadurch Ihren Versicherungsschutz.

- Fordern Sie Ihren Unfallgegner auf, sich umgehend mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen.

- Teilen Sie der Versicherung das Unfallereignis telefonisch mit. Es gilt: je schneller die Mitteilung, desto schneller die Bearbeitung.

- Machen Sie gegenüber dem Unfallbeteiligten grundsätzlich keine Zusagen.

- Verweisen Sie den Unfallgegner an den Versicherer.

Kündigung der KFZ-Versicherung

Der Versicherungsvertrag kann von den Vertragsparteien durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung der Autoversicherung
Versicherungsnehmer wie auch Versicherer können den Versicherungsvertrag ohne Begründung spätestens einen Monat vor Vertragsablauf kündigen.

Praxis-Beispiel
Die Kraftfahrzeugversicherung läuft am 15.12. um 0.00 Uhr ab. Die Kündigung ist einen Monat vor Ablauf erklärt, wenn das Kündigungsschreiben dem Versicherer spätestens am 14.11. zugestellt wird. Aus Gründen der Verbraucherfreundlichkeit und der Praktikabilität sind nach dem Bundesaufsichtsamt auch bei Altverträgen einmonatige Kündigungsfristen von den Versicherern zu akzeptieren.

 

Außerordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist jede Partei zur Kündigung des Versicherungsvertrags berechtigt, wenn der Versicherer

- seine Verpflichtung zur Leistung anerkannt hat, sei es auch nur in bezug auf den Direktanspruch des Geschädigten;

- die fällige Leistung verweigert bzw. die Befriedigung des Direktanspruchs abgelehnt hat;

- der Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt hat, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.

Versicherungsnehmer und Versicherer können die Kündigung nur innerhalb eines Monats seit

1. Anerkennung der Entschädigungspflicht;

2. Verweigerung der Entschädigung;

3. Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

Für den Versicherungsnehmer besteht insoweit eine Sonderregelung, als seine Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Dies wirkt sich beispielsweise dann günstig aus, wenn der Versicherungsnehmer erst später von dem Versicherer über die Regulierungsentscheidung informiert wird.

Während der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder einer vereinbarten kürzeren Vertragsdauer kündigen.

Welche Personen sind versichert in der Autoversicherung?

1. Versicherungsnehmer

2. der Halter, d. h. die Person, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also regelmäßig derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

3. der Eigentümer des Fahrzeugs, wobei die Erwähnung eher deklaratorischen Charakter hat, da Schadenersatzansprüche im Grunde nur bei gleichzeitiger Halter- oder Fahrereigenschaft denkbar sind;

4. der Fahrer, und zwar auch der unberechtigte, soweit es um die Ansprüche des Geschädigten geht;

5. der Beifahrer, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet; einige Versicherer bieten auch uneingeschränkten Versicherungsschutz für alle Beifahrer ohne Zusatzvoraussetzungen, so dass auch Schäden beim Aussteigen des Beifahrers, beispielsweise Verletzung eines vorbeifahrenden Radfahrers, über die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt sind;

Diese mitversicherten Personen können selbständig ihre Versicherungsansprüche geltend machen, ohne Vertragspartner des Versicherers zu sein.