Pferdehaftpflicht im Vergleich

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Anzahl der zu versichernden Pferde?

Die Pferdehaftpflichtversicherung

Warum eine Pferdehaftpflicht abschließen?

Pferde können leicht eine Körperverletzung, z.B. durch einen Tritt verursachen. Allein die Haltung dieser Tiere stellt eine potentielle Gefahr dar.

Deshalb ist es für den Gesetzgeber unerheblich, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Lediglich eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten oder Geschädigten können die Schadenersatzansprüche einschränken oder ausschließen.

Werden durch ein Pferd Personen verletzt oder entsteht ein Sachschaden, so können die Betroffenen, gem. § 823 BGB, Schadenersatz verlangen. Tierhaften mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihrem Einkommen. Bei Sachschäden hat der Tierhalter für die Reparatur oder den Ersatz aller betroffenen Gegenstände aufzukommen. Bei Verletzung von Menschen sind die finanziellen Auswirkungen häufig noch viel größer: Arzt-, Krankenhaus- und Pflegekosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, mögliche lebenslange Renten für die Opfer oder Hinterbliebenen – wer die Aufsicht über das Pferd hat, muss für den angerichteten Schaden aufkommen.

Reduzieren Sie in Ihrem eigenen Sinne Risiken durch Abschluß einer Pferdehaftpflichtversicherung.

  • Schadenfall
  • Geltung
  • Kündigung
  • versicherte Personen

Was ist im Schadenfall zu tun?

Es sind eine Reihe von Regeln zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:

1. Es muss alles getan werden, um das Ausmaß des Schadens zu begrenzen (sich z.B. um Verletzte kümmern und Notdienste alarmieren).

2. Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden (auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an Sie gestellt wurden). Schadenersatzansprüche müssen ebenfalls innerhalb einer Woche gemeldet werden.

3. Der Versicherer muss unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, informiert werden (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erlass eines Strafbefehls ...).

4. Ganz wichtig:
Sie dürfen in der Pferdehaftpflicht Versicherung einen Schadenersatzanspruch nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen.

5. Kommt es zum Gerichtsprozess, ist der Strategie des vom Versicherer bestellten Anwaltes Folge zu leisten (auch der Anwalt ist über alle relevanten Sachverhalte zu informieren).

6. Sie müssen dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern.

Beachten Sie:
Unwahre Angaben im Schadenformular können bei der Pferdehaftpflichtversicherung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Wo gilt die Pferdehaftpflichtversicherung ?

Der Vertragsschutz der Pferdehaftpflicht gilt bei allen Versicherern im Inland.

Vorübergehende Auslandsaufenthalte im europäischen Ausland sind bis zu einem Jahr bei vielen Versicherern in der Pferdehaftpflichtversicherung mit eingeschlossen.

Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland wird von wenigen Gesellschaften i.d.R. bis zu 1 Jahr geboten. Hierzu sollten die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers genau studiert werden.

Kündigung zum Vertragsablauf

Sie können jede Pferdehaftpflicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf fristgerecht kündigen.

Beachten Sie jedoch:
Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche nach dem 25.06.1994 abgeschlossen wurden, sind erstmals zum Ablauf des fünften Jahres kündbar mit einer Frist von 3 Monate kündbar.

Kündigung nach einem Schaden

Nach einem Schadenfall können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Da dem Versicherer die Prämie für das Versicherungsjahr zusteht, ist es besser immer zum nächsten Vertragsablauf zu kündigen.

Kündigung nach einer Prämienerhöhung

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

abweichende Regelungen:
Bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.01.1991 muß sich die Prämie um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben. Bei Vertragsabschlüssen zwischen Januar 1991 und Juni 1994 muß sich die Prämie um mindestens 5% erhöhen.

Wer ist in der Pferdehaftpflichtversicherung versichert?

Die gesetzliche Haftpflicht

1. des Versicherungsnehmers als Halter der in der Police aufgeführten Tiere

2. eines nicht gewerbemäßig tätigen Tierhüters. (z.B. ein Bekannter der auf das Pferd "aufpasst", während Sie im Urlaub sind)