Privatrechtsschutz im Vergleich

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Private Rechtsschutzversicherung Vergleich

Vorteil Vergleich Private Rechtsschutzversicherung

Ob bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall, Ärger mit dem Vermieter oder Reiseveranstalter... Recht haben und Recht bekommen sind schon immer zwei verschiedene Angelegenheiten gewesen.

Die hohen Kosten eines Rechtsstreites und das Bedürfnis, sich wehren zu können, sind die häufigsten Gründe dafür, den Abschluss einer Privatrechtschutz Versicherung in Erwägung zu ziehen.

Aber gerade bei der Rechtsschutzversicherung sind große Unterschiede bei den Versicherungsprämien festzustellen. Unsere Vergleiche helfen Ihnen bei der Auswahl des gewünschten Rechtsschutz-Tarifes. Gern beraten wir Sie auch telefonisch.

Ein Rechtsschutzversicherung Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Wir bieten nicht nur stark rabattierte Tarife der Versicherer, sondern auch spezielle Deckungskonzepte mit umfassenden Versicherungsschutz.

Private Rechtsschutzversicherung - ist Selbstbeteiligung sinnvoll ?

Noch vor einigen Jahren konnte die private Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung jederzeit abgeschlossen werden und stellte ein übliches Angebot dar. In den letzten Jahren sind jedoch die Aufwendungen der Rechtsschutzversicherer im Leistungsfall stetig gestiegen. Ursache hat dies zum Einen in den steigenden Prozeßkosten, aber auch die zunehmende Streitbarkeit führt zu einer öfteren Inanspruchnahme der Privatrechtsschutzversicherung. Die Folgen sind auch damit wieder steigenden Schadenzahlungen der Versicherer.

Heute ist der Einschluss einer Selbstbeteiligung zwischen 150 Euro und 300 Euro je Schadenfall, bei Abschluß einer Privatrechtsschutz, nicht mehr wegzudenken. Prämiendifferenzen bei Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung sind schnell bis zu 45% möglich. Aus diesem Grunde ist der Abschluss einer Privatrechtsschutzversicherung mit moderater Selbstbeteiligung durchaus angeraten.

Bei vielen Rechtsschutzversicherungen wird zudem die ausschließliche Beratung bei einem Anwalt ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung abgerechnet. Andere Gesellschaften bieten sog. Schadenfreiheitsbonifikationen an, welche eine verminderte oder gar auf Null reduzierte Selbstbeteiligung bei schadenfreien Vertragsverläufen ermöglichen.

  • Schadenfall
  • Geltung
  • Kündigung
  • versicherte Personen

Schadenfall

Wer sich in einem Rechtsstreit juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung übernimmt. oder
2. der Rechtsanwalt holt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen selbst ein.

Die sicherere Methode ist jedoch, erst den Versicherer zu informieren. Oftmals erwartet der Versicherer eine kurze schriftliche Anzeige.

Eventuell vorhandene Dokumente (Widerspruchsbescheid, Kündigung des Arbeitgebers, Vertrag ...) sind in Kopie dem Rechtsschutzversicherer auf Verlangen vorzulegen.

Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein mitnehmen.

Geltungsbereich Europa der Private Rechtsschutzversicherung ?

Versicherungsschutz in der Privatrechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet würde.

Hinweis
Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.

Zu den Anliegerstaaten des Mittelmeeres zählen der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko.

neben den Kanaren und Madeira können ggf. auch die Azoren eingeschlossen werden.

Weltweiter Geltungsbereich Private Rechtsschutzversicherung

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die Kosten bis zu einem bestimmten Umfang.

Wobei jedoch einige Versicherer den weltweiten Versicherungsschutz indiv. ausgeweitet haben. Sie finden hierzu in unserem Rechtsschutzversicherung Vergleich entsprechende Hinweise.

Dieser Auslandsrechtschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.

Ist eine Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahresmit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung im Schadenfall

Eine außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dem Versicherungsnehmer außerordentlich oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.

Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht, können beide Parteien den Vertrag ebenfalls vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.

Außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung

Bei einer Beitragserhöhung in der Rechtsschutzversicherung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen ist dem Versicherungsnehmer wie folgt möglich:

1. Vertragabschluss vor 01/91:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr als 30%.

2. Vertragsabschluss zwischen 01/91 und 07/94:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des Erstbeitrags, ohne das sich die Leistung erhöht. Die Kündigung ist bis zum Wirksamwerden der Erhöhung möglich.

3. Vertragsabschluss nach 07/94:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei jeder Erhöhung möglich (auch wenn der VR gleichzeitig die Leistungen erhöht - z.B. höhere Deckungssummen).

Versicherte Personen in der Privaten Rechtsschutzversicherung

In der Rechtsschutzversicherung sind i.d.R. folgende Personen versichert:

1. der Versicherungsnehmer und

sofern kein Singlevertrag abgeschlossen wurde

2. der im Versicherungsschein genannte und - bei den meisten Gesellschaften - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende nichtehelicher Lebenspartner.

desweiteren, ggf. je nach abgeschlossener Vertragsform (Verkehrsrechtsschutz, Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter...)

3. die minderjährigen Kinder

4. im Fahrzeugbereich: alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge

5. die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei den meisten Rechtsschutz-Versicherern), jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Diese Mitversicherung bezieht sich nicht auf den Fahrzeugbereich.

6. Die für den Versicherungsnehmer anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß. Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz erhält. Der Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden.