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Spezial-Straf-Rechtsschutz

Was Sie wissen sollten zum Spezial-Strafrechtsschutz in der Privat Rechtsschutzversicherung

Ob Unternehmen, oder Angestellte in ensprechenden beruflichen Funktionen, immer öfter geraten diese in das Visier der Staatsanwaltschaft, oftmals wegen unbewusster Verstöße oder wegen Missgunst ehemaliger Mitarbeiter. Die Staatsanwaltschaft ist von Gesetzes wegen verpflichtet, jedem Verdacht nachzugehen. So kommt es zu einem Strafverfahren, dass neben der möglichen Strafe viele weitere Unannehmlichkeiten mit sich bringt. Insbesondere negative Berichterstattung in den Medien sowie langwierige Vernehmungen der Betroffenen führen zur wirtschaftlichen Existenzbedrohung und zu einer enormen psychischen Belastung.

Ist erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so sind die Betroffenen zwangsläufig auf einen Rechtsanwalt angewiesen, da sie selbst nicht Akteneinsicht nehmen können, über den genauen Sachverhalt also im Unklaren bleiben.

Eine effiziente Strafverteidigung ist nicht nur für die Zukunft der Betroffenen von enormer Wichtigkeit, sondern verursacht auch außerordentlich hohe Kosten. Ein qualifizierter Strafverteidiger trifft regelmäßig Honorarvereinbahrungen, die den gesetzlich vorgesehen Rahmen deutlich überschreiten. Üblich sind Stundenhonorare zwischen 250.-- und 450.-- €.

Oft kann der Entlastungsbeweis nur mit Hilfe eines oder mehreren Sachverständigengutachten geführt werden, die mitunter mit großen technischen Aufwand verbunden sind. Entsprechend hoch fallen die Honorare aus.

Der Versicherungsschutz über den normalen Strafrechtsschutz stößt hier schnell an seine Grenzen, da für Vorsatztaten kein Versicherungsschutz gewärt werden kann. Versicherungsschutz über den Spezial-Strafrechtsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht im Spezial-Strafrechtsschutz Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.

Wann hilft der Spezial Straf Rechtsschutz?

Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.

Versicherungsschutz besteht solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldgescheiden) ist vorsätzliches Handeln mitversichert.

Versicherungsschutz wird bei den meisten Rechtsschutzversicherungen im beruflichen Bereich geboten. Jedoch erweitern einige Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz im Spezial Straf Rechtsschutz auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. sogar auf den Privatbereich.

Beispiele für den Eintritt der Spezial-Straf-Rechtsschutz

Nachfolgend ein auszugsweiser Überblick über mögliche Delikte, die durch den Spezial Strafrechtsschutz versichert sind:

§378 AO leichtfertige Steuerverkürzung   §370 AO Steuerhinterziehung
      §379 AO Steuergefährdung
 
§34 DepotG Falsche Angaben   §147 GenG Falsche Angaben
§35 DepotG Depotunterschlagung   §151 GenG Verletzung der Geheimhaltungspflicht
 
§123 StGB Hausfriedensbruch   §132 StGB  
§132a StGB Mißbrauch von Titeln   §153 StGB Falsche uneidliche Aussage
§156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt   §164 StGB Falsche Verdächtigung
§168 StGB Störung der Totenruhe   §185 StGB Beleidigung
§186 StGB Üble Nachrede   §181 StGB Verleumdung
§203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen   §216 StGB Tötung auf Verlangen
§221 StGB Aussetzung   §223a StGB Gefährliche Körperverletzung
§223b StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen   §224 StGB Schwere Körperverletzung
§226 StGB Körperverletzung mit Todesfolge   §239 StGB Freiheitsberaubung
§210 StGB Nötigung   §246 StGB Unterschlagung
§261 StGB Geldwäsche   §263 StGB Betrug
§263 a StGB Computerbetrug   §264 StGB Subventionsbetrug
§264 a StGB Kapitalanlagebetrug   §265 b StGB Kreditbetrug
§266 StGB Untreue   §267 StGB Urkundenfälschung
§268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen   §269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
§271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung   §273 StGB Gebrauch falscher Beurkundungen
§274 StGB Urkundenunterdrückung   §283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
§283 c StGB Gläubigerbegünstigung   §283 d StGB Schuldnerbegünstigung
§303 StGB Sachbeschädigung   §303a StGB Datenveränderung
§323 StGB Baugefährdung   §323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung
§324 StGB Gewässerverunreinigung   §324 a StGB Bodenverunreinigung
§325 StGB Luftverunreinigung   §325 a StG3 Verursachen von Lärmerschütterungen und nichtionisierender Strahlen
§326 StGB Umweltgefährdende Abfallbeseitigung   §327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und   §330 StGB Besonders schwerer Fa11 einer Umweltstraftat
§330 a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften   §331 StGB Vorteilsname
§332 StGB Bestechlichkeit   §333 StGB Vorteilsgewährung
§334 StGB Bestechung   §340 StGB Körperverletzung im Amt
§348 StGB Falschbeurkundung im Amt   §353dStGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat  
 
§3 UWG irreführende Angaben   §4 UWG Strafbare Werbung
§17 UWG Verletzung der Geheimhaltungspflicht   §18 UWG Verwertung von Vorlagen
§20 UWG Verleiten und Erbieten zum Verrat  
 
§38 WpHG Insider- Verstöße  
 
§43 BDSG Vorsätzliche Weitergabe personenbezogener Daten  
 
§106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrecht1ich geschützter Werke   §107UrhG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§108 UrhG Unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte   §108aUrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung