Privathaftpflichtversicherung im Vergleich

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Die Privathaftpflichtversicherung

Welchen Vorteil bietet ein Vergleich der Privathaftpflichtversicherung ?

Schnell kann durch eine Unaufmerksamkeit ein Sachschaden angerichtet werden. Der Verursacher des Schadens hat für die Reparatur oder den Ersatz aller betroffenen Gegenstände aufzukommen. Die Kosten aus Schadenersatzansprüchen sind nicht vorhersehbar. Bei Verletzung von Menschen sind die finanziellen Auswirkungen häufig noch viel größer: Arzt-, Krankenhaus- und Pflegekosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, mögliche lebenslange Renten für die Opfer oder Hinterbliebenen – wer die Aufsicht über den Hund hat, muss für den angerichteten Schaden aufkommen.

Reduzieren Sie in Ihrem eigenen Sinne Risiken durch Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung.

Unser Vergleich hilft Ihnen bei der Auswahl eines günstigen Tarifes, denn Preisunterschiede von bis zu 100 Euro sind keine Seltenheit. Dabei muss günstig versichert sein nicht bedeuten, am Versicherungsumfang zu sparen. Ein Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Wir bieten nicht nur stark rabattierte Tarife der Versicherer, sondern auch spezielle Deckungskonzepte mit umfassenden Versicherungsschutz.

Worüber erstreckt sich der Versicherungsschutz ?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich – allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen – auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines weiteren Hundes oder eines Reitpferdes).

Folgende Merkmale sind hierbei zu beachten:

  • Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
  • Nach Aufforderung durch den Versicherer (z. B. durch Aufdruck auf der Prämienrechnung) ist diesem das neue Risiko anzuzeigen.
  • Die Mitteilung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erfolgen.
  • Ein vom Versicherer daraufhin unterbreitetes Prämienangebot kann der Versicherungsnehmer nach Erhalt annehmen; anderenfalls fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort.

Was leistet die Privathaftpflichtversicherung ?

Welche Schadenersatzleistungen werden übernommen ?

Bis zu den vertraglich genannten Höchstsummen (Deckungssummen) übernehmen die Privathaftpflichtversicherer die Schadenersatzleistungen bei:

  • Personenschäden (Verletzung, Tod)
  • Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung)
  • allen Vermögensschäden infolge Personen- oder Sachschäden (finanzielle Schäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens)
  • reinen Vermögensschäden, allerdings mit vielen Ausnahmen und mit eingeschränkten Deckungssummen
    (reine finanzielle Schäden, ohne dass ein Personen- oder Sachschaden vorangegangen ist.

Beispiel: Man hat ein anderes Fahrzeug zugeparkt. Dadurch verpasst der Geschädigte einen wichtigen Termin, wodurch ihm nachweislich ein großes Geschäft platzt).

Welche Aufgaben übernimmt der Versicherer dabei ?

Im Rahmen des Versicherungsvertrages übernimmt der Versicherer in der Privathaftpflichtversicherung folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Eintrittspflicht - Nach einem Schadenfall prüft der Versicherer, natürlich auch im eigenen Interesse, ob der Kunde tatsächlich schadenersatzpflichtig ist.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche - Unberechtigte Ansprüche werden durch den Versicherer abgewehrt, wenn nötig auch vor Gericht. Anfallende Gerichts- und Anwaltskosten trägt die Versicherung.
  • Schadenersatzleistung berechtigter Ansprüche - zum Beispiel: Verursachung eines Verkehrsunfalls als Fußgänger

Ausschlüsse in der Privathaftpflichtversicherung

Was ist in der Haftpflichtversicherung nicht versichert ?

Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Haftpflichtversicherung ein. Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen.

Die wesentlichen Ausschlüsse sind folgende:

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche an geliehenen/ gemieteten fremden Sachen (besonders wichtig in Privathaftpflicht)
  • Schäden an fremden Sachen, die durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers widerrechtlich in Besitz genommen wurden
  • Schäden gegenüber Personen bzw. deren Sachen, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,
  • Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Dabei wird der Gebrauch des Fahrzeuges oftmals für das Allgemeinverständnis recht weit gefasst. So werden Schäden im Zusammenhang mit Be- und Endladevorgänge eines Kraftfahrzeuges nicht von der Privaten Haftpflicht gezahlt. Hier greift die KFZ Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.
  • Schäden im Zusammenhang mit Luft- und Wasserfahrzeuge

Abweichend von diesen Ausschlüssen kann jedoch im jeweiligen Versicherungsvertrag/ Tarif eine Mitversicherung bestimmter Risiken vereinbart sein.

  • Schadenfall
  • Geltung
  • Kündigung
  • versicherte Personen

Was ist im Schadenfall zu tun?

Es sind eine Reihe von Regeln zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:

1. Es muss alles getan werden, um das Ausmaß des Schadens zu begrenzen (sich z.B. um Verletzte kümmern und Notdienste alarmieren).

2. Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden (auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an Sie gestellt wurden). Schadenersatzansprüche müssen ebenfalls innerhalb einer Woche gemeldet werden.

3. Der Versicherer muss unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, informiert werden (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erlass eines Strafbefehls ...).

4. Ganz wichtig:
Sie dürfen in der Privathaftpflichtversicherung Versicherung einen Schadenersatzanspruch nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen.

5. Kommt es zum Gerichtsprozess, ist der Strategie des vom Versicherer bestellten Anwaltes Folge zu leisten (auch der Anwalt ist über alle relevanten Sachverhalte zu informieren).

6. Sie müssen dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern.

Beachten Sie:
Unwahre Angaben im Schadenformular können bei der Prviathaftpflichtversicherung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung

Der Vertragsschutz der Haftpflichtversicherung gilt bei allen Versicherern im Inland. Vorübergehende Auslandsaufenthalte im europäischen Ausland sind bis zu einem Jahr bei vielen Versicherern in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen.

Bei weltweiter Geltung ist der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt, i.d.R. auf einen vorübergehenden Aufenthalt von einem Jahr.
Einige Versicherer bieten den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu 5 Jahren an.

Hinweis: prämiengünstige Versicherungen schließen oftmals den weltweiten Versicherungsschutz aus.

Kündigung zum Vertragsablauf

Sie können jede Haftpflichtversicherung mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf fristgerecht kündigen.

Beachten Sie jedoch:
Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche nach dem 25.06.1994 abgeschlossen wurden, sind erstmals zum Ablauf des fünften Jahres kündbar mit einer Frist von 3 Monate kündbar.

Kündigung nach einem Schaden

Nach einem Schadenfall können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Da dem Versicherer die Prämie für das Versicherungsjahr zusteht, ist es besser immer zum nächsten Vertragsablauf zu kündigen.

Kündigung nach einer Prämienerhöhung

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

abweichende Regelungen:
Bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.01.1991 muß sich die Prämie um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben. Bei Vertragsabschlüssen zwischen Januar 1991 und Juni 1994 muß sich die Prämie um mindestens 5% erhöhen.

Wer ist in der Privathaftpflicht versichert?

Versichert ist zunächst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen. Zusätzlich ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert:

1 .Ehegatte

2. Nicht-ehelicher Lebenspartner - Bedingung: häusliche Gemeinschaft, poliz. bei VN gemeldet

3. die Kinder des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten/ Lebenspartners, wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind. Für die Mitversicherung der Kinder ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung - Bedingung: a) unverheiratet sind und b) minderjährig sind oder nach Vollendung der Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden.

4. Hausangestellte (Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit)