Privatrechtsschutz für Selbständige

Sofern Antragsteller oder Lebens-, bzw. Ehepartner Einnahmen aus einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit erhalten und die Jahresumsätze die Summe von etwa 10 000 Euro übersteigt, ist der Abschluss der Privatrechtsschutzversicherung nach dem Tarif für selbständige (§23ARB) notwendig.

Von Rechtsschutzversicherer zu Rechtsschutzversicherer kann die Grenze der Jahresumsätze von 9000 bis 50 000 Euro schwanken. Einige Gesellschaften, wie Rechtsschutz Union oder DEURAG, versichern den Privatrechtsschutz für Selbständige nach dem gleichen Tarif wie für Nichtselbständige.

Übersicht

Leistungsart versichert?
Arbeitsrechtsschutz ja
Beratungsrechtsschutz ja
Disziplinar- und Standesrechtsschutz ja
Opferrechtsschutz ja
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ja
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ja
Schadenersatzrechtsschutz ja
Sozialgerichtsrechtsschutz ja
Steuerrechtsschutz ja
Strafrechtsschutz ja
Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten ja
erweiterter Strafrechtsschutz optional
Rechtsschutz in Ehesachen nein
Rechtsschutz in Unterhaltssachen nein
Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte nein
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nein

Zum versicherten Personenkreis im Privatrechtsschutz für Selbständige gehören:

  • Versicherungsnehmer
  • ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • minderjährige Kinder
  • unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sowie im Haushalt lebende Enkel und Tageskinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten

Tageskinder sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese gegen Entgelt im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

Versicherungsschutz besteht im Privatbereich für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner, wenn der Antragsteller eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuflich oder sonst selbständig tätig, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach §25 um.

Zum Versicherten Personenkreis gehören auch Adoptiv- Pflege- und Stiefkinder. Mitversicherte Kinder bleiben auch nach Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit bis zur nächsten Hauptfälligkeit mitversichert, wenn unmittelbar ein Anschlussvertrag gem. §§ 21, 23, 25, 26, 27 oder 28 abgeschlossen wurde.

Versicherungsschutz im Privatrechtsschutz für Selbständige besteht nicht

  • im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
  • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Fahrzeugen
  • aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile