Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

Übersicht

Leistungsart versichert?
Arbeitsrechtsschutz ja
Beratungsrechtsschutz ja
Disziplinar- und Standesrechtsschutz ja
Opferrechtsschutz ja
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ja
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ja
Schadenersatzrechtsschutz ja
Sozialgerichtsrechtsschutz ja
Steuerrechtsschutz ja
Strafrechtsschutz ja
Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten ja
erweiterter Strafrechtsschutz nein
Rechtsschutz in Ehesachen nein
Rechtsschutz in Unterhaltssachen nein
Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte nein
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nein

zum versicherten Personenkreis im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige gehören:

  • als Eigentümer oder Halter aller auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger
  • als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer gleichartiger Fahrzeuge und als Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen
  • Versicherungsnehmer
  • ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • minderjährige Kinder
  • unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten
  • Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge
  • alle im Haushalt lebende Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie estmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten

Vom Versicherungsschutz sind Tageskinder ausgeschlossen, wenn diese gegen Entgelt im Haushalt des Vesicherungsnehmers leben.

Hat der VN ausschließlich eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, wird der Versicherungsschutz in einen Verkehrs-Rechtsschutz nach §21 für die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge und in einen Privat-Rechtsschutz für Selbständige nach §23 umgewandelt.

Einige Versicherer, wie DEURAG, Rechtsschutz Union, Ideal, bieten auch weiterhin im Rahmen des §26ARB Versicherungsschutz. Jedoch gilt hier ebenfalls der grundsätzliche Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • aus Miet- und Pachtverhältnissen
  • sonstigen Nutzungsverhältnissen
  • dingliche Rechte über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile

Hierzu ist der Einschluss des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes gem. §29ARB notwendig.

Kein Versicherungsschutz besteht beim Single-Rechtsschutz für einen ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner

Heiratet der Versicherungsnehmer bzw. geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz für den Partner ab dem Zeitpunkt, wenn die Heirat bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt wird. Erfolgt die Anzeige später als 2 Monate, also nach der Hochzeit, beginnt der Versicherungsschutz für den Partner erst mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.